Klöster und Güter
Die adligen Klöster und adligen Güter, zu denen auch die Großherzoglich Oldenburgischen Fideikommissgüter, Kanzleigüter, Lübschen Stadtstiftsdörfer sowie Wildnisse zu zählen sind, waren weitgehend autonome Territorien, die unmittelbar unter der Landesherrschaft standen und Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizeihoheit besaßen.
Die Gerichtsordnung von 1805, die wegen der Aufhebung der Leibeigenschaft notwendig geworden war, schrieb die Einsetzung von Juristen als Justitiare – Gerichtshalter auf den Gütern oder Klostersyndici auf den Klöstern – vor. Im Herzogtum Schleswig wurde die Gerichtsbarkeit der Güter bereits 1853 aufgehoben und von den angrenzenden oder neu gebildeten Harden übernommen. 1867 wurde nach dem Anschluss an Preußen die patrimoniale Gerichtsbarkeit auch in Holstein abgeschafft und den in ganz Schleswig-Holstein neu eingerichteten Amtsgerichten übertragen.
Im selben Jahr wurden durch die Landgemeindeverfassung die adligen Güter als "Gutsbezirke" und die adligen Klöster als "Klosterbezirke" Kommunalverbände, die jedoch bis zur Kreisordnung von 1888 noch die Zuständigkeit für die Polizeiverwaltung behielten. 1928 erfolgte auch die Aufhebung der Gutsbezirke, die entweder zu Landgemeinden vereinigt oder an Landgemeinden angeschlossen wurden.
In der Regel befinden sich von den adligen Gütern und Klöstern im Landesarchiv nur Protokolle und Akten der Gerichtsbarkeit, die bei deren Aufhebung 1867 an die Amtsgerichte abzuliefern waren und von diesen an das Landesarchiv abgegeben wurden. Die eigentlichen Guts- und Klosterarchive sind Privateigentum der Gutsbesitzer bzw. Klöster und befinden sich, soweit noch erhalten, auf den Gütern und Klöstern selbst. Einige dieser Archive sind als Eigentum oder als Depositum in das Landesarchiv Schleswig-Holstein gelangt.
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