Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
1945-2003
Mit Beginn der Bismarckschen Sozialgesetzgebung wurden Rechtsstreitigkeiten über Leistungsansprüche der Versicherten zunächst von Schiedsämtern (1884-1911) und später im behördlichen Instanzenweg der Versicherungsbehörden, der Versicherungsämter, der Oberversicherungsämter, der Landesversicherungsanstalten (1912-1953) und des Reichsversicherungsamtes entschieden.
Das Reichsversicherungsamt stellte nach Kriegsende im Jahr 1945 seine Tätigkeit ein. Die Britische Militärregierung zog die Gesetzgebungsbefugnisse in Angelegenheiten der Sozialversicherung an sich und legte deren Umsetzung ab 1946 in die Hände des Zentralamtes für Arbeit in Lemgo. Sie führte das im Dritten Reich ausgesetzte Beschluss- und Spruchverfahren in der Sozialversicherung wieder ein und erweiterte es um die neue Aufgabe der Kriegsopferversorgung. Gleichzeitig ließ sie die Zuständigkeit der Versicherungsämter und der Oberversicherungsämter, in deren Bereich die Spruchkammern angesiedelt waren, wieder aufleben, indem sie die Rechtsverfahren in Fragen der Kriegsopferversorgung übergangsweise – wie vor 1945 – bei den Beschwerdeausschüssen der Landesversicherungsanstalten (ab 1951 Landesversorgungsämter) und den Spruchkammern der Oberversicherungsämter ansiedelte.
Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1954 eine unabhängige und von den Verwaltungsbehörden getrennte Sozialgerichtsbarkeit begründet. Damit trat im Sozialrecht an die Stelle des behördlich-administrativen Spruchverfahrens der Oberversicherungsämter das öffentliche Gerichtsverfahren. In Schleswig-Holstein wurde als erste Berufungsinstanz das Landessozialgericht mit Sitz in Schleswig eingerichtet, dem als erste Instanz die vier Sozialgerichte in Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig unterstanden.
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Link: https://arcinsys.schleswig-holstein.de/arcinsys/detailAction?detailid=b165