Grundbuchämter
1886-1975
Der Bestand enthält die von den jeweils zuständigen Amtsgerichten geführten Grundbücher. Es handelt sich dabei um Register, in denen die Eigentumsverhältnisse, Rechte und Belastungen an Grundstücken festgehalten werden.
Die Grundbücher wurden 1886 angelegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildete das Gesetz über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1873 (Gesetz-Sammlung S. 241).
Im Kreis Herzogtum Lauenburg, der 1876 mit der Provinz Schleswig-Holstein vereinigt worden war, wurden die Grundbücher erst 1899 nach Maßgabe des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Kreise Herzogthum Lauenburg vom 8. Juni 1896 (Gesetz-Sammlung S. 109) eingeführt.
Ab 1961 wurden die bis dahin geführten Grundbuchbände geschlossen und es erfolgte sukzessive eine Umstellung auf Grundbuchblätter im Loseblattsystem. Diese Umstellung war bis 1980 abgeschlossen.
2001 wurde in Schleswig-Holstein mit der Digitalisierung der Grundbücher mit der Software FOLIA begonnen, die ein durchgängig elektronisch geführtes Grundbuch zum Ziel hat. Durch diese Digitalisierung werden die Grundbuchbände und Loseblattgrundbücher in den Grundbuchämtern in der Regel nicht mehr benötigt.
Die ebenfalls seit 1886 ergänzend zu den Grundbüchern geführten Grundakten müssen dagegen bei den Grundbuchämtern verbleiben. Ihre mögliche Digitalisierung befindet sich zurzeit in Planung.
Nach der Landesverordnung über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung vom 20. Dezember 2011 (GVOBl. 2012 S. 1) sind die Grundbücher bei den Amtsgerichten "dauernd aufzubewahren". Die aus Platzgründen an das Landesarchiv abgegebenen Grundbücher sind daher kein Archivgut im Sinne des Landesarchivgesetzes, sondern bleiben weiterhin Schriftgut der Justizverwaltung. Über die Einsicht in die hier verwahrten Grundbücher entscheiden daher nur die abgebenden Amtsgerichte unter Anwendung des § 12 der Grundbuchordnung (GBO). Eine Einsichtnahme in Grundbücher durch Archivbenutzerinnen und Archivbenutzer ist daher nur mit einer Genehmigung des zuständigen Amtsgerichts gestattet!
Folgende Grundbücher liegen in den Beständen einzelner Amtsgerichte: Geesthacht und Düneberg (Abt. 355.15); Hammer, Horst, Neu Horst, Mannhagen, Panten, Walksfelde, Nusse, Poggensee und Ritzerau (Abt. 355.33); Tramm, Groß- und Klein-Schretstaken (Abt. 355.54); Franzdorf, Linau, Schönberg, Sirksfelde, Wentorf (Abt. 355.60).
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Link: https://arcinsys.schleswig-holstein.de/arcinsys/detailAction?detailid=b158