Signatur

LASH, ...

Bestand-Serie


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Entnazifizierungsverfahren
Laufzeit Laufzeit
1945-1951

Bestandsdaten


Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Die Entnazifizierung gehörte nach dem Zweiten Weltkrieg zu den Kernelementen des Potsdamer Abkommens. Die Alliierten wollten in Deutschland eine tief greifende politische Säuberung durchführen. Schon gleich nach Kriegsende begannen die Verfahren in der britischen Zone, zu der auch Schleswig-Holstein gehörte. Zunächst ging es um Entlassung oder Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, der Kreis der Betroffenen wurde aber darüber hinaus erweitert. Die zu Beginn des Jahres 1946 eingerichteten deutschen Entnazifizierungsausschüsse waren einstweilen nur beratend tätig und gaben Empfehlungen. Die Entscheidung über Entlassung oder Weiterbeschäftigung traf die britische Militärregierung. Die deutschen Entnazifizierungsausschüsse wurden auf Kreisebene gebildet, auf dem Instanzenweg gab es später Ausschüsse auf der Bezirks- und Landesebene.
Erst ab Herbst 1946 galt auch in der britischen Zone die ursprünglich amerikanische Einteilung in fünf Kategorien: I. Hauptschuldige, II. Belastete, III. Minderbelastete, IV. Mitläufer und V. Entlastete. Im Oktober 1947 übertrug die Militärregierung den deutschen Ausschüssen die alleinige Verantwortung für die Entnazifizierung, allerdings nur für die Kategorien III bis V. Die Zuständigkeit für die Kategorien I und II verblieb bei den Briten. Seit 1948 gab es in Schleswig-Holstein – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit einer geringeren Neueinstufung nach einem Jahr.
1951 wurde dann die Entnazifizierung in Schleswig-Holstein per Landesgesetz beendet. Die Entnazifizierungspraxis, über einen Fragenkatalog die individuelle Schuld bzw. Unschuld festzustellen, war stark umstritten. In dem letztendlich gescheiterten Massenverfahren wurden bis 1951 in Schleswig-Holstein ungefähr 400.000 Menschen entnazifiziert. Davon wurden lediglich etwa 2000 in die Kategorie III eingestuft, zum Teil verbunden mit Sanktionen wie etwa Geldstrafe, Herabstufungen, Pensionskürzungen oder Entlassung. Die Übrigen kamen in die Kategorie IV (etwa 65.000), in die Kategorie V (etwa 200.000) oder wurde als vom Gesetz nicht betroffen eingestuft (etwa 130.000).
Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Die Entnazifizierungsakten wurden mit Abschluss der Entnazifizierung seit 1951 jahrzehntelang unter Verschluss gehalten und sind erst mit der Verabschiedung des Landesarchivgesetzes 1992 Archivgut geworden. Seitdem sind sie – nach Ablauf der Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut – frei zugänglich. Unabhängig von ihrem Entstehungszweck ist schon jetzt absehbar, dass die Entnazifizierungsakten vor allem auch für die Familienforschung eine äußerst wichtige und viel frequentierte Quelle darstellen werden, da hier – zumindest – alle "Haushaltsvorstände" mit relativ vielen persönlichen Daten fast flächendeckend für das gesamte Bundesland Schleswig-Holstein erfasst worden sind.
Die im Landesarchiv verwahrten Entnazifizierungsakten sind nach Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten geordnet. In der Regel haben die Entnazifizierungsverfahren am Wohnort der Betroffenen stattgefunden. Das heißt, für eine gezielte und Erfolg versprechende Suche nach einer Entnazifizierungsakte muss man wissen, in welchem Ort die gesuchte Person im fraglichen Zeitraum von 1945 bis ungefähr 1951 gewohnt hat.
Enthält Enthält
In Abt. 460 werden die Verfahren verwahrt, die bis Oktober 1947 unter britischer Verantwortung durchgeführt worden sind, sowie die Verfahren, die daran anschließend vor dem Entnazifizierungshauptausschuss des Landes Schleswig-Holstein als letzter Instanz verhandelt wurden.
In den Unterabteilungen Abt. 460.1 bis Abt. 460.17 befinden sich die Unterlagen der deutschen Entnazifizierungshauptausschüsse auf Ebene der Kreise und in den Unterabteilungen Abt. 460.18 bis Abt. 460.21 befinden sich die Unterlagen der deutschen Entnazifizierungshauptausschüsse auf Ebene der kreisfreien Städte.