Nr. 21

Vollständige Signatur

LASH, Urk.-Abt. 101, Nr. 21

Verzeichnung


Identifikation


Titel Titel
Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf verordnet, dass bei Erbteilungen den Söhnen die Ländereien und unbeweglichen Güter verbleiben, die Töchter dagegen mit barem Gelde nach Abzug des fünften Teiles aller Güter abgefunden werden sollen.
Laufzeit Laufzeit
1654
Enthält Enthält
Ausfertigung, Papier, eigenhändige Unterschrift und Siegel des Herzogs

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
1654 Juni 5 Schloss Gottorf

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen