Nr. 108

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LASH, Urk.-Abt. 7, Nr. 108

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Friedrich II., König von Dänemark, belehnt, nachdem die zwischen ihm und den Herzögen Johann dem Älteren von Schleswig-Holstein-Hadersleben und Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, wegen der Belehnung mit dem Herzogtum Schleswig und dem Lande Fehmarn entstandenen Irrungen durch Vermittlung des Kurfürsten August von Sachsen, des Herzogs Ulrich III. von Mecklenburg-Schwerin und des Landgrafen Wilhelm IV. von Hessen-Kassel und ihrer Kommissarien und Räte im Vertrag zu Odense vom 25. März 1579 beigelegt sind und dabei und später festgesetzt worden ist, dass der König, Herzog Johann der Ältere, Herzog Adolf und Herzog Hans (Johann) der Jüngere von Schleswig-Holstein-Gottorf zur Lehensuchung und Ablegung des Lehenseides je eine rittermäßige Adelsperson entsenden sollen, nachdem ferner der Lehnsakt auf den heutigen Tag, Dienstags nach Cantate, zu Odense bestimmt und gemäß dem genannten Odenser Vertrage der Statthalter Heinrich Rantzau für den König als Herzog von Schleswig und drei Räte für die anderen genannten Herzöge vor dem König auf dem Lehenstuhl die Lehenreichung gesucht und den Lehnseid gemäß dem Odenser Vertrage geleistet haben, und dieser Eid hernach von den Fürsten selbst mit handgebenden Treuen bestätigt worden ist, sich selbst bzw. seinen Stellvertreter, den Statthalter Heinrich Rantzau, neben den Herzögen Johann dem Älteren, Adolf und Johann dem Jüngeren, mit dem Fürstentum Schleswig, Südjütland genannt, und dem Land Fehmarn als einem rechten fürstlichen Fahnenlehen. Kriegshilfe vom Lehen in Kriegen, die mit der Herzöge Rat und Bedenken angefangen und beendet: sämtlich mit 40 zu Ross und 80 zu Fuß sechs Monate lang zu dienen oder monatlich für einen Reisigen 12 und für einen Fußknecht 4 Gulden zu erlegen, wozu der König als Herzog seinem gebührenden Anteil leisten wird. Lehensschutz des Königs und Reiches Dänemark ebenfalls unter bestimmten Bedingungen. Dieser Lehenbrief wird auch Heinrich Rantzau, pro superabundanti cautela, gegeben. Wegen der künftigen Sukzession, über die keine Einigung erzielt worden ist, behält sich jeder Teil sein Recht vor. Auch wird nichts an den bisherigen Rechten sowohl der Herzöge als auch der Schleswigschen Ritter- und Landschaft derogiert, insbesondere bleibt die Hoheit am Stift und Kapitel zu Schleswig vorbehalten, alles nach dem Odenser Vertrage.
Geschhen und gegeben inn vielgemelter unser Stadt Odense "... in beisein ..... unser und des Reichs Dennemarcken sembttlichen Reichs Räthe, als nemblich": Niels Kaas zu Tarup, Kanzler, Peter Güldenstierne zu Tim, Reichsmarschall, Peter Munck zu Estvadgaard, Admiral, Georg Lucke zu Ovegaard, Ritter, Georg Rosenkrantz zu Rosenholm, Björn Kaas zu Starupgaard, Björn Andersen zu Steenholt, Eiler Grubbe zu Lystrup, Reichskanzler, Georg Marschwein zu Dybeck, Hans Schowgardt zu Dudestrup, Axel Weffertt zu Axelwold, Christoph Walckendorff zu Glorup, Rentmeister, Sten Brade zu Knudstrup, Georg Schram zu Tiele und Mandrup Parsberg zu Hagstedt, "die solchs sembtlich mitt und neben Uns bewilligtt und versiegeltt".

Dingstags nach Cantate, den 3. Mai 1580.
Life span Life span
1580
Includes Includes
Ausfertigung, Pergament, deutsch, Siegel und Unterschriften des Königs und der genannten Reichsräte an blau-weiß-roten Schnüren

Rückvermerk: "Friderich II. 1580 3 Maii. Cap. XVII. No. 11 (es handelt sich um den eigentlichen königlichen Lehnbrief, das an Rantzau ausgegebene Exemplar liegt in der Lade der Ritterschaft (vgl. Jensen-Hagewisch S. 203)).

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1580 Mai 3

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