Nr. 500

Vollständige Signatur

LASH, Urk.-Abt. 7, Nr. 500

Verzeichnung


Identifikation


Titel Titel
Friedrich III., König von Dänemark, und Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf, erneuern die 1533 aufgerichtete, 1623 erneuerte und erweiterte Union zwischen Dänemark und den Herzogtümern Schleswig und Holstein (inseriert):
Christian IV., König von Dänemark, und Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf erneuern und erweitern die 1533 zwischen Christian III., König von Dänemark, als Herzog von Schleswig und Holstein nebst den Bischöfen zu Schleswig und Lübeck und Prälaten und Ritterschaft der Herzogtümer mit dem Reiche Dänemark aufgerichtete Union wie folgt: 1) Die Union soll weiterhin neben dem Vertrag von Odense aus dem Jahr 1579 gelten. 2) Die in der Union festgesetzte Hilfe wird verdoppelt, so dass den Herzogtümern aus Dänemark 600 Pferde in 2 Kompanien, also 400 Kürassiere und 200 Arkebusireer, Dänemark aus den Herzogtümern 300 Pferde, nämlich 200 Kürassiere und 100 Arkebusiere, zu stellen sind, die in den ersten 6 Monaten des ersten und zweiten Jahres von dem sendenden Teile zu unterhalten sind und auch danach nur mit Zustimmung des notleidenden Teils wieder abgefordert werden dürfen. 3) Lücken in dem Kontingent sind aufzufüllen. 4) Die Hilfe ist nicht nur bei Feindüberzug, sondern auch bei drohender Gefahr zu leisten. 5) Die Hilfe ist auch in bello legitimo offensivo zu gewähren, jedoch soll der angerufene Teil vorher zu vermitteln suchen. 6) Beide Teile sollen einander mit Rat und Warnung helfen. 7) Keines Teils Untertanen sollen des anderen Teils Feinden dienen. 8) Keiner soll des anderen Teils Feinden in seinen Landen Durchzug, Zuführ, Verproviantierung, Werbung, Versammlung usw. erlauben. 9) Der assistierende Teil soll dafür in einen Frieden oder Waffenstillstand mit eingeschlossen werden. 10) In allem anderen, betreffend Frist und Ort, Hilfeleistung im höchsten Notfall, bleibt es bei der Union von 1533. 11) Die im Odenser Vertrag von 1579 festgesetzte Lehnshilfe wird auf die Unionshilfe nicht angerechnet, wie denn überhaupt der genannte Vertrag von der Union nicht berührt wird. 12) Die Union soll bei jedem Regierungsanfang mit Dänemark erneuert werden und, wenn es nicht geschieht, dennoch in Kraft bleiben. Mitlober: Johann Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf. Ulrich von Dänemark, Administrator der Stifter Schwerin und Schleswig. Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Aeroe. Alexander von Schleswig-Holstein-Sonderburg. Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg. Philipp von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg. Joachim Ernst I. von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön. ferner der Statthalter Gerd Rantzau, Ritter. So geschehen den 9. Maji anno 1623.
Die Erneuerung wird von Herzog Hans (Johann) von Schleswig-Holstein-Gottorf, Bischof zu Lübeck, und den Herzögen Philipp (zu Glücksburg), Friedrich von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg und Joachim Ernst I.( zu Plön), dem Statthalter Christian Rantzau, Ritter, zu Breitenburg, ferner auf dem Landtage zu Flensburg für Prälaten, Ritterschaft und Städte von Daniel Rantzau, Verbitter zu Itzehoe, Generalmajor Hans Rantzau zu Putlos, Heinrich von Ahlefeldt, Ritter, zu Lehmkuhlen, Hans von Ahlefeldt zu Seegaard, Jasper von Buchwaldt zu Schobüllgaard, und den Bürgermeistern Johann Adolph Becker zu Schleswig, Thomas von der Wettering zu Flensburg, Klaus Gude zu Rendsburg und dem Ratsverwandten Joachim Lange zu Kiel mit Siegel und Unterschrift bekräftigt.

Geben auff unßer Königh Friederichs Schloß zu Flenßburg, den 16. Maji anno 1654.
Laufzeit Laufzeit
1654
Enthält Enthält
Ausfertigung, Pergament in Heftform, 3 Blätter, hochdeutsch, Unterschrift des Königs und Siegel desselben an blau-gelb-weiß-roter Schnur

Druck: Die an Dänemark gegebene Gegenurkunde ist gedruckt in Danmark-Norges Traktater III. pag. 551 ff.

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
(1623 Mai 9) 1654 Mai 16 Flensburg

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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