Nr. 263
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LASH, Urk.-Abt. 7, Nr. 263
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Johannes VI. Hundebeke, Bischof von Lübeck, läßt auf Bitten des Propstes von Bordesholm, Joachim Brunne, durch seinen Notar Friedrich Strödingh, Kleriker der Diözese Münster, folgende Urkunde transsumieren:
Otto II. von Braunschweig-Lüneburg, Erzbischof von Bremen, bestimmt, dass im Bereich der Pfarrkirche Kiel niemand Messe lesen, predigen und gottesdienstliche Handlungen vornehmen, Kapellen, Vikarien, Benefizien und Altäre gründen, bauen oder versehen darf ohne Zustimmung des Pfarrherrn, dass insbesondere an der Kapelle St. Spiritus täglich nur drei Messen zu bestimmten Zeiten gelesen werden dürfen. Bei den mit Zustimmung des Pfarrherrn erbauten Kapellen sollen die Oblationen zum dritten Teil von deren Geschworenen verwaltet werden, im übrigen aber sämtlich dem mit Zustimmung des Propstes in Bordesholm eingesetzten Pfarrherrn oder dessen Stellvertreter von Rechts wegen gehören, und die Vikare, Offzianten und Geistlichen sollen sich nicht darein mischen. Die Vikare usw. sollen die in der Pfarrkirche ihnen gereichten Votivgaben nicht behalten, sondern dem Pfarrherrn oder dessen Stellvertreter abliefern und nur die Gelder, die ihnen auf dem Kirchhofe oder sonstwo dargeboten werden, behalten dürfen. - Entgegenstehende Urkunden, sowohl seiner Vorgänger als auch des Klosters in Bordesholm werden aufgehoben. Dem Propst von Bordesholm wird die geistliche Strafgewalt verliehen, die Aufhebung von Exkommunikation und Suspension jedoch dem Erzbischof vorbehalten. Datum Vördis (Bremervörde) anno domini millesimo quadringentesimo in vigila omnium sanctorum (1400 Oktober 31),
und fügt der notariellen Beglaubigung seine Autorität und sein Dekret hinzu.
Zeugen: Marquard Schiffer und Heinrich von Horst, Kanoniker zu Eutin und Vikare zu Ratekau.
Datum et actum Lubic in euria nostra episcopali sub anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo septimo, indiction quintadecima, die Jovis sexta mensis Januarii et hora sexta vel quasi ...
Otto II. von Braunschweig-Lüneburg, Erzbischof von Bremen, bestimmt, dass im Bereich der Pfarrkirche Kiel niemand Messe lesen, predigen und gottesdienstliche Handlungen vornehmen, Kapellen, Vikarien, Benefizien und Altäre gründen, bauen oder versehen darf ohne Zustimmung des Pfarrherrn, dass insbesondere an der Kapelle St. Spiritus täglich nur drei Messen zu bestimmten Zeiten gelesen werden dürfen. Bei den mit Zustimmung des Pfarrherrn erbauten Kapellen sollen die Oblationen zum dritten Teil von deren Geschworenen verwaltet werden, im übrigen aber sämtlich dem mit Zustimmung des Propstes in Bordesholm eingesetzten Pfarrherrn oder dessen Stellvertreter von Rechts wegen gehören, und die Vikare, Offzianten und Geistlichen sollen sich nicht darein mischen. Die Vikare usw. sollen die in der Pfarrkirche ihnen gereichten Votivgaben nicht behalten, sondern dem Pfarrherrn oder dessen Stellvertreter abliefern und nur die Gelder, die ihnen auf dem Kirchhofe oder sonstwo dargeboten werden, behalten dürfen. - Entgegenstehende Urkunden, sowohl seiner Vorgänger als auch des Klosters in Bordesholm werden aufgehoben. Dem Propst von Bordesholm wird die geistliche Strafgewalt verliehen, die Aufhebung von Exkommunikation und Suspension jedoch dem Erzbischof vorbehalten. Datum Vördis (Bremervörde) anno domini millesimo quadringentesimo in vigila omnium sanctorum (1400 Oktober 31),
und fügt der notariellen Beglaubigung seine Autorität und sein Dekret hinzu.
Zeugen: Marquard Schiffer und Heinrich von Horst, Kanoniker zu Eutin und Vikare zu Ratekau.
Datum et actum Lubic in euria nostra episcopali sub anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo septimo, indiction quintadecima, die Jovis sexta mensis Januarii et hora sexta vel quasi ...
Life span
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1407
Includes
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Bischöflich und notariell beglaubigtes Transsumpt], Ausfertigung, Pergament, 37 x 34 + 5,8 cm Umbug, Latein, Unterschrift und Signet des Notars, Siegelrest an grüner Seidenschnur
Rückschrift: "Declaratio (ext transsumptum) episcopi Ottonis super previlegiis ecclesie Auius etc. et precipue quando et qualiter se habit (?) in divinis officiis ibidem etc.". von später Hand: "super capalanum nero sancti spiritus etc.".
Rückschrift: "Declaratio (ext transsumptum) episcopi Ottonis super previlegiis ecclesie Auius etc. et precipue quando et qualiter se habit (?) in divinis officiis ibidem etc.". von später Hand: "super capalanum nero sancti spiritus etc.".
Information / Notes
Additional information
Additional information
(1400 Oktober 31 Bremervörde) 1407 Januar 6 Lübeck
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Show details page | ||
| Nutzungsdigitalisat | Urkunde | Show details page |