Nr. 21
Vollständige Signatur
LASH, Urk.-Abt. 101, Nr. 21
Verzeichnung
Identifikation
Titel
Titel
Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf verordnet, dass bei Erbteilungen den Söhnen die Ländereien und unbeweglichen Güter verbleiben, die Töchter dagegen mit barem Gelde nach Abzug des fünften Teiles aller Güter abgefunden werden sollen.
Laufzeit
Laufzeit
1654
Enthält
Enthält
Ausfertigung, Papier, eigenhändige Unterschrift und Siegel des Herzogs
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
1654 Juni 5 Schloss Gottorf
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Original | Urkunde | Detailseite anzeigen |