Nr. 9

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LASH, Urk.-Abt. 195.29, Nr. 9

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Title Title
Machtspruch über die Streitigkeiten zwischen Asmus Rumohr zu Rundhof u. Klaus v. Ahlefeldt zu Gelting durch Heinrich Rantzau, Statthalter u. Amtmann zu Segeberg, Benedikt v. Ahlefeldt, Amtmann zu Steinburg, Paul Rantzau zu Knoop, seitens des ersten u. Detlev Rantzau, Statthalter, Daniel Rantzau zu Seegaard, Sievert Rantzau, Amtmann zu Gottorf seitens des andern sowie Peter Rantzau, Amtmann zu Flensburg, u. Hans Blome, Amtmann zu Hadersleben als gewählte Obleute
Life span Life span
1588
Includes Includes
1. Die Weide im Suelande bleibt gemäß dem 1539 zwischen Jasper Sehestedt zu Rundhof u. Benedikt v. Ahlefeldt zu Gelting geschlossenen Vertrag den Lehbekern für ihr Vieh u. die Futterrinder ihrer Herrschaft.
2. Die Grenze des Suelandes soll nach Lowbuch u. Landrecht durch Suns- und Sandleute gekennzeichnet werden.
3. Der vertragsmäßige Zugang des Lehbeker zur Viehtränke im Hundamme soll durch 12 Grundeger, je 6 aus Rundhofer u. Geltinger Birk, beschworen u. gekennzeichnet werden.
4. Werden diese nicht einig, sollen 12 andere aus der nächstgelegenen Harde entscheiden.
5. Der Streit um die Weide auf der Feldmark Tranebüll soll ohne Tätlichkeiten nach Landrecht ausgeführt werden.
6. Die Pommerbyer behalten vertragsgemäß Weide u. Gräsung auf der Feldmark Gelting, soweit diese nicht besät ist u. zur Weide liegt; Klaus v. Ahlefeldt ist nicht beschränkt, welches u. wieviel Land er zur Saat oder zur Weide nimmt.
7. Die von Klaus v. Ahlefeldts Vater u. ihm selbst vertragswidrig aufgenommenen Koppeln sollen wiederaufgebrochen werden, ebenso etwaige Rundhofer Koppeln auf Suland. Klaus v. Ahlefeldt u. die Pommerbyer dürfen ihr Saatland zäunen, aber nach Einführung des Korns behalten beide Seiten ihr Weiderecht. Da die Tranebüller vertragsmäßig die Gräsung auf der Feldmark Lehbek gehabt haben, darf der Besitzer des Hofes, zu dem das Dorf gelegt ist, so viel Vieh auf das Lehbeker Feld treiben, wie die Tranebüller gedurft hätten, wenn sie bestehen geblieben wären.
8. Klaus v. Ahlefeldt behält die Fischerei in dem laut Vertrag von 1581 eingedeichten Noor zwischen seiner Oeye und Asmus Rumohrs Land.
9. Die Dörfer Nieby u. Düttebüll haben dort kein Fischereirecht, nur Asmus Rumohrs Fischer darf Aale stechen Auch die Pommerbyer haben kein Fischerei- und Aalstechrecht dort, es sei denn, daß Asmus Rumohr das Gegenteil auf dem nächsten Schleswigschen Rechtstag erweist. Die Zäunung bei Pommerby wird in zwei Teile geteilt u. von beiden Seiten unterhalten.
Ausfertigung, Papier, 6 Unterschriften und aufgedrückte Oblatensiegel

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1588 Juli 26 Kiel

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Type Name Access Information Action
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