Abt. 50c

Vollständige Signatur

LASH, Abt. 50c

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Schleswigsches Obergericht und Nachfolgegerichte bis 1867
Laufzeit Laufzeit
1714-1867

Bestandsdaten


Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Das Schleswigsche Obergericht bestand unter diesem Namen von 1713 bis 1834 und trug dann die Bezeichnung Schleswigsche Landesdikasterien auf Gottorf (1834-1850). In den Folgejahren bis 1852 wechselte die Bezeichnung zu Landesdikasterien auf Gottorf. Anschließend wurde die Einrichtung zum Appellationsgericht für das Herzogtum Schleswig zu Flensburg (1852-1867).
Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Der Bestand umfasst das Archiv, das beim Gottorfer Obergericht und seinen Nachfolgebehörden in dem Zeitraum 1713-1867 in Justiz- und Justizverwaltungssachen erwachsen ist, jeweils in demselben tief gegliederten System verzeichnet wurde und daher eine Einheit bildet. Aus der Zeit bis 1850 enthält der Bestand die Akten der fünf der Gerichtsbarkeit nach gesonderten, aber in der inneren Organisation eng miteinander verbundenen Gerichtshöfe: Schleswigsches Obergericht, Oberkonsistorium, Oberkriminalgericht, Landgericht und Landoberkonsistorium.

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang in lfd. M. Umfang in lfd. M.
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Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Die Klassifikation des Bestandes richtet sich nach der seit 1783 im Gebrauch befindlichen Systematik des Behördenregistranten. Grund dafür ist die Veränderung sowohl der Rechtssprache als auch der Rechtsinhalte. Viele Gesetze, die im 18. und 19. Jahrhundert in Gebrauch waren, sind heute obsolet oder haben sich stark verändert. Eine dem heutigen Rechtsverständnis angepasste Klassifikation würde dem Aktenbestand nicht gerecht werden, sondern ihn aus seinem historischen Kontext reißen und damit zur Verfremdung des Sachverhaltes führen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verwendung heute nicht mehr üblicher oder abwertender Begriffe in Klassifikation oder Aktentitel zu verstehen. Sie spiegeln nicht das heutige Rechtsverständnis wider, sondern sind aus der Entstehungszeit heraus zu interpretieren und geben das damalige Rechtsverständnis wieder. Somit ist gewährleistet, dass die Akten bzw. deren Sachverhalte in ihrem historischen Kontext erforscht werden können. In seltenen Fällen wurde in eckigen Klammern ein modernisierter Begriff zum besseren Verständnis angegeben.